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1. Wer benötigt einen Beratungseinsatz §37.3 SGB XI

Freiwillige Beratung bei Pflegegrad 1

Für Personen mit Pflegegrad 1 sowie für jene, die Kombipflege oder ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nehmen, ist die Pflegeberatung nicht verpflichtend. Dennoch besteht ab Pflegegrad 1 die Möglichkeit, freiwillig und kostenfrei Beratungsgespräche zu nutzen.

Verpflichtende Beratung ab Pflegegrad 2

Ab Pflegegrad 2 ist die Pflegeberatung verpflichtend, wenn die betroffene Person nur Pflegegeld bezieht und keinen Pflegedienst in Anspruch nimmt. Diese verpflichtenden Beratungseinsätze gewährleisten, dass die Pflegequalität den gesetzlichen Anforderungen entspricht und eine bestmögliche häusliche Pflege gewährleistet ist.

2. Vorteile des Beratungseinsatz §37.3 SGB XI

Sicherstellung der Pflegequalität: Die Beratung dient dazu, die Qualität der häuslichen Pflege regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass die pflegebedürftige Person optimal versorgt wird. Dadurch wird vermieden, dass die Pflegequalität durch Überforderung oder Unwissenheit leidet.

Individuelle Unterstützung und Optimierung der Pflege: Die Beratungsperson gibt wertvolle Tipps und Hinweise, wie die Pflege im Alltag verbessert und pflegeerleichternde Maßnahmen eingesetzt werden können.

Entlastung der pflegenden Angehörigen: Die Beratung bietet pflegenden Angehörigen eine Möglichkeit, Fragen zu stellen und individuelle Lösungen zu finden. Dies trägt dazu bei, die Belastung zu verringern und Überforderung vorzubeugen.

Informationen über Pflegehilfsmittel und Unterstützungsmöglichkeiten: In der Beratung werden Empfehlungen für Pflegehilfsmittel gegeben, die den Pflegealltag erleichtern können.

Rechtssicherheit und Erfüllung gesetzlicher Vorgaben: Durch die regelmäßige Inanspruchnahme der Beratung erfüllen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die gesetzliche Pflicht, die für den Bezug von Pflegegeld erforderlich ist.

Frühzeitiges Erkennen von Problemen: Regelmäßige Beratungen helfen dabei, mögliche Probleme in der Pflege frühzeitig zu erkennen.

Professionelle Beratung durch qualifizierte Fachkräfte: Die Beratung wird von qualifizierten Beratungspersonen durchgeführt, die über umfassende Kenntnisse im Bereich der Pflege verfügen.

Anpassung der Pflege an veränderte Bedürfnisse: Da sich der Gesundheitszustand von Pflegebedürftigen oft ändert, hilft die regelmäßige Beratung dabei, die Pflege individuell anzupassen und gegebenenfalls weitere Hilfsmittel oder professionelle Unterstützung zu organisieren.

Kostenfreie Inanspruchnahme: Die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist kostenfrei für pflegebedürftige Personen, da die Kosten von der Pflegekasse übernommen werden.

Förderung der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen: Durch gezielte Beratung wird die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person gefördert.

3. Aufgaben und Ziele des Beratungseinsatz §37.3 SGB XI

Überprüfung der Pflegesituation: Die Beratungsperson beurteilt die aktuelle Pflegesituation, um sicherzustellen, dass die pflegebedürftige Person ihren Bedürfnissen entsprechend versorgt wird.

Individuelle Beratung der pflegenden Angehörigen: Die pflegenden Angehörigen werden bei Fragen und Problemen im Pflegealltag beraten.

Unterstützung bei der Auswahl und Nutzung von Pflegehilfsmitteln: Die Beratungsperson informiert über geeignete Pflegehilfsmittel und gibt Empfehlungen.

Erkennen von Überlastung bei pflegenden Angehörigen: Ein Ziel des Beratungseinsatzes ist es, Überlastungen der pflegenden Angehörigen frühzeitig zu erkennen und geeignete Entlastungsangebote zu empfehlen.

Information über weitere Entlastungs- und Unterstützungsangebote: Die Beratungsperson informiert über ergänzende Angebote wie ambulante Pflegedienste.

Anpassung der Pflege an sich verändernde Bedürfnisse: Falls sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person ändert, hilft die Beratungsperson dabei, die Pflege entsprechend anzupassen.

Prävention von Pflegefehlern: Durch gezielte Ratschläge hilft die Beratungsperson, Pflegefehler zu vermeiden.

Unterstützung bei der Pflegeorganisation: Die Beratungsperson unterstützt die Angehörigen bei der Organisation der Pflege.

Dokumentation des Beratungseinsatzes: Die Beratungsperson dokumentiert den Verlauf des Beratungseinsatzes sowie die gegebenen Empfehlungen und übermittelt diese Bescheinigung an die Pflegekasse.

Sicherstellung der gesetzlichen Vorgaben: Die Beratung dient dazu, die gesetzliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Beratungseinsätzen zu erfüllen.

4. Unterschiedliche Formen der Pflegeberatung

Allgemeine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Ziel dieser Beratung ist es, Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten, Entlastungsangeboten, Hilfsangeboten oder Sozialleistungen zu vermitteln. Es wird ein individueller Versorgungsplan im Sinne eines Fallmanagements erstellt.

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Dieser Beratungseinsatz dient der Sicherstellung der Qualität der häuslichen Pflege. Der zu Pflegende verfügt bereits über einen Pflegegrad und erhält häusliche Pflege. Während die Beratungsbesuche bei Pflegegrad 1 freiwillig sind, sind sie ab Pflegegrad 2 für Pflegegeldempfänger verpflichtend, sofern die Pflege nicht durch einen professionellen Dienstleister erfolgt.

5. Ablauf der Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI

Terminvereinbarung

Zunächst wird ein Termin für den Beratungseinsatz abgestimmt. Pflegeklar bietet flexible Terminoptionen, um sich den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person und der Angehörigen anzupassen.

Vorbereitung

Vor dem eigentlichen Termin macht sich die Beratungsperson mit der Pflegesituation vertraut.

Durchführung des Beratungseinsatzes

Am vereinbarten Termin kommt eine qualifizierte Beratungsperson zu Ihnen nach Hause. Der Einsatz beginnt mit einem Gespräch, in dem die aktuelle Pflegesituation erörtert wird.

Beratung und Empfehlungen

Im Anschluss an die Bestandsaufnahme berät die Beratungsperson die pflegebedürftige Person und die pflegenden Angehörigen zu verschiedenen Themen.

Dokumentation des Beratungseinsatzes

Nach dem Gespräch dokumentiert die Beratungsperson den Verlauf des Beratungseinsatzes schriftlich. Diese Dokumentation wird als Nachweis für die Pflegekasse erstellt.

Einreichung bei der Pflegekasse

Nach erfolgreichem Abschluss des Beratungseinsatzes wird die entsprechende Bescheinigung an die Pflegekasse übermittelt.

Weiterführende Unterstützung

Bei Bedarf steht Pflegeklar auch nach dem Beratungseinsatz für Fragen oder weitere Unterstützung zur Verfügung.

6. Fristen und Konsequenzen

Regelmäßige Beratungsbesuche

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher sind dazu verpflichtet, regelmäßige Beratungsbesuche wahrzunehmen.

Übersicht der Fristen

Pflegegrad Häufigkeit des Beratungseinsatzes Fristen
Pflegegrad 1 Nicht vorgeschrieben, 1 x pro Halbjahr möglich keine
Pflegegrad 2 1 x pro Halbjahr 30.06, 31.12
Pflegegrad 3 1 x pro Halbjahr 30.06, 31.12
Pflegegrad 4 1 x pro Vierteljahr 31.03, 30.06, 30.09, 31.12
Pflegegrad 5 1 x pro Vierteljahr 31.03, 30.06, 30.09, 31.12

7. Zusammengefasst

Die Pflegeberatung ist ein unverzichtbares Instrument zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen häuslichen Pflege. Sie bietet pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen wertvolle Unterstützung und Orientierung im Pflegealltag. Unabhängig davon, ob die Beratung freiwillig oder verpflichtend ist, sollten die Möglichkeiten und Vorteile einer professionellen Pflegeberatung genutzt werden, um die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten.

Durch regelmäßige Beratungsgespräche können nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllt, sondern auch die Lebensqualität der pflegebedürftigen Personen verbessert werden. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich umfassend beraten zu lassen und profitieren Sie von der Expertise unserer Pflegeberater*innen.

Unser Gebiet ist die StädteRegion Aachen ( Alsdorf, Monschau, Herzogenrath, Würselen, Aachen, Simmerath, Kohlscheid, Merkstein, Baesweiler, Stolberg)

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