Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn pflegende Angehörige oder nahestehende Personen vorübergehend verhindert sind, die Pflege im eigenen Zuhause fortzuführen. Dies kann z. B. aufgrund eines Arzttermins, einer dringenden Verpflichtung oder eines Urlaubs notwendig sein. In diesen Fällen wird eine Ersatzpflege organisiert, um sicherzustellen, dass die pflegebedürftige Person weiterhin gut versorgt ist. Die Verhinderungspflege ermöglicht es, die Pflege für bis zu 6 Wochen oder 42 Tage im Jahr sicherzustellen, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt. Dies kann durch professionelle Betreuungskräfte oder durch Personen aus dem Familien- oder Freundeskreis erfolgen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist mindestens Pflegegrad 2 und eine mindestens sechsmonatige Pflege durch die bisherige Pflegeperson. Auch wir von Pflegeklar können als Alltagsbegleiter die Verhinderungspflege anbieten.
Pflegende Angehörige oder Freunde, die sich um einen Menschen im häuslichen Umfeld kümmern, leisten eine anspruchsvolle und oft zeitintensive Arbeit. Eigene Bedürfnisse und Erholungsphasen kommen häufig zu kurz. Verhinderungspflege bietet eine wichtige Entlastung, indem pflegende Personen kurzfristige Auszeiten nehmen können – sei es für einen Urlaub oder für alltägliche Erledigungen. Sie kann sowohl stundenweise als auch tageweise in Anspruch genommen werden. Die anfallenden Kosten werden vom Gesamtbudget des Verhinderungspflegeanspruchs abgezogen.
Um Verhinderungspflege zu erhalten, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Die pflegende Person muss die Pflege im häuslichen Umfeld seit mindestens sechs Monaten ausgeübt haben. Außerdem ist ein Anspruch auf Verhinderungspflege nur bei bestehendem Pflegegrad 2 oder höher und wenn Pflegegeld bezogen wird, möglich. Zudem darf die Pflegevertretung keine regelmäßige Maßnahme sein, wie etwa bei beruflichen Schichtdiensten. Ein wichtiger Punkt ist auch, dass die reguläre Pflege nicht ausschließlich durch einen Pflegedienst erbracht werden darf. Wenn jedoch vorübergehend die Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst übernommen wird, ist dies gestattet.
Bei der Berechnung der Verhinderungspflege wird zwischen verschiedenen Pflegepersonen unterschieden. Zum einen gibt es Leistungen für nahe Verwandte oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person im gleichen Haushalt leben. Zum anderen werden Leistungen für entfernte Verwandte oder professionelle Pflegekräfte berechnet, die nicht in einer häuslichen Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person leben.
Leistungen für entfernte Verwandte oder Pflegedienste:
Leistungen für nahe Verwandte oder Personen im gleichen Haushalt:
Zusätzlich können auch bis zu 806 Euro aus dem Budget der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege angerechnet werden, falls diese nicht vollständig genutzt wurde.
Es ist möglich, Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege zu kombinieren. So kann ein Teil des Budgets für Kurzzeitpflege zur Aufstockung der Verhinderungspflege genutzt werden. Das bedeutet, dass bis zu 806 Euro des Kurzzeitpflegebudgets für Verhinderungspflege verwendet werden können, wenn die Ersatzpflege zu Hause erfolgt.
Die Kurzzeitpflege bezieht sich dabei auf die vorübergehende Unterbringung der pflegebedürftigen Person in einer stationären Pflegeeinrichtung, falls die Pflege zu Hause kurzfristig nicht möglich ist.
Um Verhinderungspflege zu beantragen, müssen Sie sich an Ihre Pflegekasse wenden. Dort erhalten Sie das entsprechende Antragsformular, das entweder postalisch oder online verfügbar ist. Dieses Formular füllen Sie aus und senden es an die Pflegekasse zurück. Ihre Pflegekasse ist der Pflegeversicherung Ihrer Krankenkasse angeschlossen, sodass die Bearbeitung dort stattfindet.
Wir von Pflegeklar können Sie als Alltagsbegleiter bei der Organisation und Durchführung der Verhinderungspflege unterstützen. Dabei helfen wir Ihnen, die Pflege im gewohnten Umfeld der pflegebedürftigen Person sicherzustellen, während Sie sich eine wohlverdiente Auszeit nehmen.
Unser Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über Alsdorf, Monschau, Herzogenrath, Würselen, Aachen, Simmerath, Kohlscheid, Merkstein, Baesweiler, Stolberg